§ 19 AbgGRhPf - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Bestimmung ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersversorgung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersversorgung deshalb ruht, weil er Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung. Den Versorgungsempfängern stehen die Bezieher von Renten nach den §§ 10 bis 16a des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gleich.
(2) Ist in den Beihilfevorschriften für Landesbeamte eine Kostendämpfungspauschale vorgesehen, richtet sich diese, soweit ein Anspruch auf Beihilfe nach diesem Gesetz besteht, für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden nach der höchsten, für die stellvertretenden Präsidenten nach der zweithöchsten und für die übrigen Mitglieder des Landtags nach der dritthöchsten der für Landesbeamte geltenden Stufe. Abweichend von den für Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften wird die Kostendämpfungspauschale für ehemalige Abgeordnete, die Anspruch auf Beihilfe nach diesem Gesetz haben, ausgehend von der sich aus den §§ 11 bis 15 ergebenden monatlichen Altersversorgung des ehemaligen Abgeordneten ermittelt. Dieser Betrag wird durch die monatliche Entschädigung nach § 5 Abs. 1 geteilt und mit dem Betrag der Kostendämpfungspauschale nach der dritthöchsten für Landesbeamte geltenden Stufe vervielfältigt. Anrechnungstatbestände nach § 21 und § 23 Abs. 3 sind bei der zu Grunde zu legenden Altersversorgung nicht zu berücksichtigen. Für überlebende Ehegatten oder Lebenspartner beträgt die Kostendämpfungspauschale 60 vom Hundert der Kostendämpfungspauschale nach den Sätzen 2 bis 4. Die Kostendämpfungspauschale entfällt bei Beziehern von Renten nach den §§ 10 bis 16a des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes. § 47 Abs. 3 und 4 findet auf Satz 6 keine Anwendung. Im Übrigen gelten die Beihilfevorschriften zur Kostendämpfungspauschale für Landesbeamte sinngemäß.
(3) An Stelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. In den Fällen, in denen Krankenkassen im Sinne von § 4 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nachweislich keine Leistungen zu den Aufwendungen gewähren oder satzungsgemäß nur einen Zuschuss leisten, sind abweichend von Satz 1 die geltend gemachten Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um diesen Zuschuss gekürzt. An Stelle der ergänzenden Beihilfe nach Satz 4 können auch Zuschüsse zu den Beiträgen einer privaten Zusatzversicherung geleistet werden.
(4) Der Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein.
(5) Die Entscheidung darüber, ob der Abgeordnete an Stelle der Leistungen nach Absatz 1 den Zuschuss nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.