§ 66a BAföG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. April 2001 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, wird die Höhe des Förderungsbetrages nach den Vorschriften bestimmt, die bis zum 1. April 2001 galten, sofern diese für den Auszubildenden günstiger sind.