§ 66a BAföG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in § 10 Abs. 3 bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als maßgeblicher Altersgrenze.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) 1Auf Auszubildende, die
- 1.den Grundwehr- oder Zivildienst,
- 2.den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren,
- 3.den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,
- 4.das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht.
(5) 1Auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983 Darlehn erhalten haben, ist auf besonderen Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung anzuwenden. 2Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a gestellt werden.
(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz Leipzig und der Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in den Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.
(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat Dezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet § 10 Abs. 3 keine Anwendung.
(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet § 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltende Fassung Anwendung.