§ 66a BAföG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in § 10 Abs. 3 bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als maßgeblicher Altersgrenze.

(2) Auf Auszubildende, die wegen der Ableistung

  1. 1.
    des Grundwehr- oder Zivildienstes,
  2. 2.
    des Dienstes als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  3. 3.
    eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 in unmittelbarem Anschluß an diese Dienste oder an die erste Ausbildung nicht vor dem 1. August 1981 aufnehmen konnten, ist auf besonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(4) 1Auf Auszubildende, die

  1. 1.
    den Grundwehr- oder Zivildienst,
  2. 2.
    den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren,
  3. 3.
    den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  4. 4.
    das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht.

(5) 1Auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983 Darlehn erhalten haben, ist auf besonderen Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung anzuwenden. 2Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5a gestellt werden.