§ 66a BAföG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) 1Auf Auszubildende, die

  1. 1.
    den Grundwehr- oder Zivildienst,
  2. 2.
    den Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von bis zu zwei Jahren,
  3. 3.
    den Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  4. 4.
    das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§ 17 und 66a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(8) Für Auszubildende, die die abgebrochene Ausbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungswechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem 1. August 1996 begonnen haben, findet § 7 Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Juli 1996 geltende Fassung Anwendung.