§ 13 DruckluftV - Ermächtigte Ärzte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- DruckluftV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7108-33
Ärzte, die nach dieser Verordnung tätig werden, müssen die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde sowie Fachkenntnisse bezüglich der Arbeiten in Druckluft besitzen und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein.