Art. 21 LWG - Zahl der Abgeordneten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahl aufgeteilt. Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis.
(2) Hiervon treffen
auf den Wahlkreis Oberbayern | 57, |
---|---|
auf den Wahlkreis Niederbayern | 18, |
auf den Wahlkreis Oberpfalz | 17, |
auf den Wahlkreis Oberfranken | 17, |
auf den Wahlkreis Mittelfranken | 25, |
auf den Wahlkreis Unterfranken | 20, |
auf den Wahlkreis Schwaben | 26. |
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 92 Stimmkreise gebildet, und zwar
im Wahlkreis Oberbayern | 29, |
---|---|
im Wahlkreis Niederbayern | 9, |
im Wahlkreis Oberpfalz | 9, |
im Wahlkreis Oberfranken | 9, |
im Wahlkreis Mittelfranken | 13, |
im Wahlkreis Unterfranken | 10, |
im Wahlkreis Schwaben | 13. |
(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.