§ 35 LFAG - Härteausgleich
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Landkreise und kreisfreie Städte, die durch die ab 1. Januar 2002 geltende Rechtslage nach diesem Gesetz, insbesondere durch den Wegfall der Beteiligung an der Grunderwerbsteuer, besonders belastet werden, erhalten in den Jahren 2002 bis 2004 einen Härteausgleich nach näherer Maßgabe des Absatzes 2. Die hierzu erforderlichen Mittel werden der Schlüsselmasse nach § 7 Nr. 1 vorweg entnommen.
(2) Für die Ermittlung der besonderen Belastung eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Absatz 1 Satz 1 werden in Euro je Einwohner den Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer und den Schlüsselzuweisungen B abzüglich der Finanzausgleichsumlage im Finanzausgleichsjahr 2001 diejenigen Einnahmen aus den Schlüsselzuweisungen B abzüglich der Finanzausgleichsumlage gegebüber gestellt, die sich im Finanzausgleichsjahr 2001 ergeben hätten, wenn die ab 1. Januar 2002 geltende Rechtslage nach diesem Gesetz bereits anwendbar gewesen wäre. Liegt der sich ergebende Unterschiedsbetrag zulasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt höher als 10,20 EUR je Einwohner, so wird der 10,20 EUR je Einwohner übersteigende Betrag
1. | im Jahr 2002 | zu 75 v.H., |
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2. | im Jahr 2003 | zu 50 v.H. und |
3. | im Jahr 2004 | zu 25 v.H. |
als Härteausgleich gezahlt. Für die Gewährungen der Härteausgleichsleistungen gelten die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.