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§ 31 LFAG - Abrundung, Zahlungen und Aufrechnung

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

(1) Die Zuweisungen und Umlagen sind auf einen vollen Betrag in Euro abzurunden.

(2) Die Zuweisungen nach den §§ 8, 9, 9a, 10, 14, 15 und 15a sowie die Umlagen nach den §§ 23 bis 27 sind in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November an die zuständige Kasse zu zahlen. Bis zur endgültigen Festsetzung der Zuweisungen und Umlagen richtet sich die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen nach der Höhe des für das vorangegangene Haushaltsjahr festgesetzten Betrages.

(3) Die Zuweisungen für die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und großen kreisangehörigen Städte werden den Kreiskassen überwiesen. Diese haben die Zuweisungen unverzüglich weiterzuleiten.

(4) Das Land kann Zuweisungen nach diesem Gesetz nur gegen fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen aufrechnen; hierzu zählen insbesondere fällige Zahlungsverpflichtungen der kommunalen Gebietskörperschaften zur Tilgung der vom Land vorfinanzierten kommunalen Eigenanteile an Investitionen, die im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder gefördert wurden. Satz 1 Halbsatz 1 gilt für die Landkreise entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).