§ 35 LFAG - Gewährung des Schulansatzes bei Regionalen Schulen und Realschulen

Bibliographie

Titel
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Amtliche Abkürzung
LFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
6022-1

Auf Regionale Schulen und Realschulen ist bis zu deren Überführung in Realschulen plus oder Aufhebung § 11 Abs. 4 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Ansatz bei Regionalen Schulen 25 v. H. und bei Realschulen 50 v. H. der Schülerzahlen beträgt.