§ 97 HSOG - Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

(1) Die Aufsichtsbehörden können den ihnen unterstellten Polizeidienststellen und dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.

(2) Die Polizeidienststellen und das Hessische Polizeiverwaltungsamt unterrichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Erteilung von Weisungen befugten Behörden unverzüglich über wichtige Ereignisse. Die unteren Polizeibehörden sind ferner verpflichtet, die zuständige örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich über wichtige polizeiliche Ereignisse zu unterrichten.