§ 97 HSOG - Weisungsbefugnisse, Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Das Landespolizeipräsidium kann den ihm nachgeordneten Polizeidienststellen weitere Aufgaben übertragen sowie Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.
(2) Die Polizeidienststellen unterrichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zur Erteilung von Weisungen befugten Behörden unverzüglich über wichtige Ereignisse. Die Polizeipräsidien sind ferner verpflichtet, die zuständige örtliche Ordnungsbehörde oder Kreisordnungsbehörde unverzüglich über wichtige polizeiliche Ereignisse zu unterrichten.