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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 94 BbgKWahlV - Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Die maßgebliche Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne des § 96 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt sich nach dem Gebietsstand des neuen Wahlgebiets.

  2. 2.

    Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Bildung der Wahlorgane, so beruft die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tag vor der Wahl die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, berufen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse oder, wenn die neue Gemeinde ausschließlich durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes entsteht und diese Gemeinden die Aufgabe gemäß § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes übertragen haben, der Amtsausschuss die Wahlleiterin oder den Wahlleiter und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Für den Fall, dass mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch keine Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter berufen worden ist, hat die Aufsichtsbehörde die Wahlleiterin oder den Wahlleiter zu berufen; Entsprechendes gilt für die Berufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.

  3. 3.

    Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, so beschließt die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tag vor der Wahl über deren Zahl und Abgrenzung. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, stellen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise fest. Enthält der Gebietsänderungsvertrag nur eine Regelung über die Zahl der Wahlkreise, nicht jedoch über die Abgrenzung der Wahlkreise, so ist nur noch deren Abgrenzung festzustellen. Für den Fall, dass die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.

  4. 4.

    Als Vertretung oder Stadtverordnetenversammlung im Sinne des § 28a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt die Vertretung einer jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Hat eine dieser Vertretungen am Tag der Bestimmung des Wahltages zu bestehen aufgehört, so gilt § 28a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der letzte Tag ihres Bestehens anstelle des Tages der Bekanntmachung des Wahltages tritt.

  5. 5.

    Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

(2) Für die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die mit der Wahl nach Absatz 1 verbunden wird, gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend.

  2. 2.

    § 70 Absatz 5 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften auch nicht für die Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten gilt, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nummer 4 sinngemäß.

  3. 3.

    Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 erster Teilsatz) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die erstmalige Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird.

(4) Für die erstmalige Wahl einer Vertretung nach einer Gemeindeeingliederung gilt Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sinngemäß. Für die erstmalige Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach einer Gemeindeeingliederung, die vor der Wahl nach Satz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird, gilt Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.