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  • ab 12.10.2021 (außer Kraft)

§ 90h HessHG 2009 - Präsidium

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HessHG 2009,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

1 § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium vor dem Kuratorium Rechenschaft abzulegen hat. 2 § 37 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Präsidium über die Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit entscheidet, Zielvereinbarungen abschließt, den Haushaltsvoranschlag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aufstellt und innerhalb der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit die Mittel und Personalstellen zuweist.

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).