§ 90p HessHG 2009 - Überleitungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HessHG 2009,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
(1) Die Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung und die Polizeiakademie Hessen werden am 1. Januar 2022 zur Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zusammengeschlossen.
(2) 1Studierende der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung werden ab dem 1. Januar 2022 Studierende der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. 2Für das Studium gelten die
- 1.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts Polizeivollzugsdienst "Schutzpolizei" und "Kriminalpolizei" vom 25. September 2020 (StAnz. S. 1050),
- 2.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 28. Juni 2016 (StAnz. S. 758),
- 3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Digitale Verwaltung im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst für den Studiengang Bachelor of Arts - Digitale Verwaltung vom 3. Juli 2020 (StAnz. S. 750),
- 4.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - vom 11. April 2016 (StAnz. S. 485, StAnz. 2017 S. 406),
- 5.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig Archivdienst im gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst in Hessen vom 2. März 2020 (StAnz. S. 397),
- 6.
Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang Public Management und die Prüfung zur Erlangung des Grades "Master of Public Management" (MPM) an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 19. August 2016 (StAnz. S. 934),
- 7.
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufsund arbeitspädagogischer Kenntnisse an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) vom 29. April 2019 (StAnz. S. 506),
- 8.
Studienordnung für die Studiengänge Bachelor of Arts (Polizeivollzugsdienst "Schutzpolizei" und "Kriminalpolizei") an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 5. September 2016 (StAnz. S. 998), geändert durch Beschluss des Fachbereichs Polizei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 22. Januar 2021, genehmigt am 20. März 2021 (StAnz. S. 521),
- 9.
Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts - Public Administration vom 19. August 2016 (StAnz. S. 946),
- 10.
Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Arts Digitale Verwaltung an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung vom 28. Juli 2020 (StAnz. S. 838) und
- 11.
Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Laws - Sozialverwaltung - Rentenversicherung - an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Verwaltung vom 10. Januar 2017 (StAnz. S. 198)
in der jeweils geltenden Fassung fort. 3Die in dem in Satz 2 genannten Studium an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung bis zum 31. Dezember 2021 erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen gelten fort.
(3) 1Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung sowie der Polizeiakademie Hessen sind ab dem 1. Januar 2022 an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit versetzt. 2Die bisherige interne organisatorische Zuordnung des Personals bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung erhalten und geht auf die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit über.
(4) 1Die erstmaligen Wahlen des Senats und der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit haben bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen. 2Bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Senats nimmt der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben des Senats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr. 3Falls der bisherige Senat der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung nicht bis zum 31. März 2022 eine Wahlordnung beschließt, erlässt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium eine Wahlordnung für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. 4Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Fachbereichsräte nehmen die bisherigen Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung die Aufgaben der Fachbereichsräte der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter werden zum 1. Januar 2022 von den Stellen benannt, die sie vertreten.
(6) 1Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bestellt aufgrund einer Vorschlagsliste von Senat und Kuratorium zum 1. Januar 2022 die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. 2Zudem bestellt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium zum 1. Januar 2022 die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben.
(7) Die bisherige Kanzlerin oder der bisherige Kanzler der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird ab dem 1. Januar 2022 Kanzlerin oder Kanzler der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.
(8) Die erstmalige Wahl und Bestellung
- 1.
der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit des Senats,
- 2.
der Dekaninnen und Dekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der ersten Amtszeit der jeweiligen Fachbereichsräte und
- 3.
der Vertreterinnen und Vertreter der Dekaninnen und Dekane und der Studiendekaninnen und Studiendekane erfolgt spätestens drei Monate nach Beginn der Amtszeit der jeweiligen Dekaninnen und Dekane.
(9) Bis zum Beginn der ersten Amtszeit erfolgt die Aufgabenwahrnehmung
- 1.
der zu wählenden Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
- 2.
der Dekaninnen und Dekane durch die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,
- 3.
der Studiendekaninnen und Studiendekane durch die bisherigen Abteilungsleitungen der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
(10) Abweichend von §§ 76 bis 80 besteht bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 90n, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, die Studierendenvertretung nach § 20 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 359), in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung an der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit fort.
(11) 1Die erstmalige Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen. 2Bis zum Beginn der Amtszeit der erstmalig gewählten Schwerbehindertenvertretung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt die Schwerbehindertenvertretung der nach Abs. 1 zusammengeschlossenen Dienststellen, in der am 31. Dezember 2021 die meisten Wahlberechtigten beschäftigt waren, die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung für alle Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wahr.
(12) Die Bestellung der kommissarischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes erfolgt durch das Präsidium.
(13) 1Die erstmalige Wahl des Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat bis spätestens 31. Mai 2024 zu erfolgen. 2Bis zum Beginn der Amtszeit des erstmalig gewählten Personalrats der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit setzt sich der Personalrat vorläufig aus den Mitgliedern des Personalrats der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung und den Mitgliedern des Personalrats der Polizeiakademie Hessen zusammen. 3Dieser vorläufige Personalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).