§ 90g HessHG 2009 - Senat
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HessHG 2009,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
§ 36 Abs. 2 Satz 1
- 1.
Nr. 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
- 2.
Nr. 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat auch für die Stellungnahme zu den Vorschlägen der Fachbereichsräte für die Einstellung von hauptamtlich Lehrenden,
- 3.
Nr. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie für die Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für polizeiliche Aufgaben, und
- 4.
Nr. 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Senat für die Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums nach § 90h
zuständig ist.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).