Versionsverlauf

§ 9 AGSGB XII - Landessozialbeirat

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
86-30

(1) Beim fachlich zuständigen Ministerium wird ein Landessozialbeirat gebildet, dem sozial erfahrene Personen, besonders aus Vereinigungen, die bedürftige Menschen betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfängern angehören. Der Landessozialbeirat besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied sowie 18 weiteren Mitgliedern, von denen acht Mitglieder die Landkreise und die kreisfreien Städte und acht Mitglieder die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege vertreten. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Vorsitzendes Mitglied ist die fachlich zuständige Ministerin oder der fachlich zuständige Minister oder eine von ihr oder ihm bestimmte andere Person.

(2) Der Landessozialbeirat ist vor dem Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes im Bereich der Sozialhilfe zu hören. Er hat ferner die Aufgabe, das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Sozialhilfe zu beraten und die Zusammenarbeit der Behörden und der Vereinigungen, die bedürftige Menschen oder Sozialleistungsempfängerinnen und Sozialleistungsempfänger betreuen, zu fördern.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium legt das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren sowie über die Berufung und Entschädigung der Mitglieder des Landessozialbeirats fest.