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  • ab 21.11.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 FlaggAO

Bibliographie

Titel
Anordnung über die deutschen Flaggen
Redaktionelle Abkürzung
FlaggAO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1130-7

Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.