Abschnitt 3 FlaggAO
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die deutschen Flaggen
- Redaktionelle Abkürzung
- FlaggAO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1130-7
An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.