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  • ab 21.11.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 FlaggAO

Bibliographie

Titel
Anordnung über die deutschen Flaggen
Redaktionelle Abkürzung
FlaggAO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1130-7

An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.