§ 28 HOAI 1991 - Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Fertigteile sind industriell in Serienfertigung hergestellte Konstruktionen oder Gegenstände im Bauwesen.
(2) Zu den Fertigteilen gehören insbesondere:
- 1.tragende Konstruktionen, wie Stützen, Unterzüge, Binder, Rahmenriegel,
- 2.Decken- und Dachkonstruktionen sowie Fassadenelemente,
- 3.Ausbaufertigteile, wie nicht tragende Trennwände, Nasszellen und abgehängte Decken,
- 4.Einrichtungsfertigteile, wie Wandvertäfelungen, Möbel, Beleuchtungskörper.
(3) Das Honorar für Planungs- und Überwachungsleistungen bei der Entwicklung und Herstellung von Fertigteilen kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen. Die Berechnung eines Honorars nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen im Rahmen der Objektplanung (§ 15) erbracht werden.