§ 2 ZqualBLV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZqualBLV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 30 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 UG erforderlich. An die Stelle des Studiums kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.
(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:
Bereich A:
Kontrastive Sprachwissenschaft
Teilgebiet:
- Theorien und Modelle der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft
- Bilingualitäts-/Bilingualismusforschung
- Theorie des Spracherwerbs
- Natürlicher und schulischer Bilingualismus
- Fachsprache: Diskursanalyse, Rezeptionstechniken
- Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule
Bereich B:
Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft
Teilgebiet:
- Theorien und Modelle der Komparatistik
- Nationalliteratur/Weltliteratur
- Translationstheorien und Modelle
- Kanonbildung
- Weitere Teilgebiete nach Angebot der Hochschule
Bereich C:
Kontrastive Landeskunde
Teilgebiet:
- Vergleichende Kulturstudien
- Sozialgeschichte/Politikgeschichte
- Wissenschaftsmethodik
- Interkulturelles Lernen
Bereich D:
Didaktik
Teilgebiet:
- Konzepte und Modelle des bilingualen Lernens
- Didaktik des bilingualen Unterrichts
- Methoden, Lern- und Arbeitstechniken im bilingualen Unterricht
- Materialentwicklung/Medien
- Curriculum für bilinguales Lernen
- Schulpraktische Studien im Fremdsprachenunterricht und im Sachfachunterricht an bilingualen Schulen
- Leistungs-/Lernerfolgsüberprüfung
Bereich E:
Sprachpraxis
Teilgebiet:
- Sachfachbezogene Sprachkompetenz (English for Specific Purposes, Discours Spécifique)
- Gesprächsformen.
(3) Der Studienumfang je Teilgebiet beträgt zwei bis vier Semesterwochenstunden.
(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten nach Maßgabe der Studienordnung der Hochschule erforderlich; obligatorisch ist ein vertieftes Studium im Teilgebiet D von mindestens sechs Semesterwochenstunden. Aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C ist ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis vorzulegen.
(5) Die Zulassung zur Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Übungen gemäß Absatz 2 Bereich E voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Übungen wird nachgewiesen durch einen Leistungsnachweis, dem eine mit mindestens "ausreichend" bewertete zweistündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht zugrunde liegt.