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  • ab 11.05.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 ZqualBLV

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Redaktionelle Abkürzung
ZqualBLV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Studienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Falle der Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung das zuständige Prüfungsamt.