§ 6 ZqualBLV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
- Redaktionelle Abkürzung
- ZqualBLV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Prüfung setzt sich aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer zusammen. Beide Prüfungsteile sind in der Fremdsprache abzulegen.
(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.