§ 77 LBG - Nähere Regelung der Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die zur Ausführung der §§ 71a bis 76 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
- 1.welche allgemein genehmigten Nebentätigkeiten dem Dienstherrn unter Angabe von Art und Umfang anzuzeigen sind,
- 2.ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienste ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
- 3.in welcher Höhe der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ein Entgelt zu entrichten hat,
- 4.in welcher Höhe rückständige Beträge aus abzuliefernden Vergütungen oder zu entrichtenden Nutzungsentgelten zu verzinsen sind,
- 5.ob und inwieweit der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstherrn die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben hat.