§ 77 LBG - Nähere Regelung der Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die zur Ausführung der §§ 72 bis 76 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
- 1.welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen;
- 2.ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienste ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat;
- 3.ob und in welcher Höhe der Beamte ein Entgelt für die vom Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material beim Ausüben einer Nebentätigkeit an den Dienstherrn zu entrichten hat; hierbei kann bestimmt werden, daß das Entgelt auch nach einem Hundertsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann;
- 4.in welchen Fällen er Auskunft über seine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit zu erteilen und Vergütungen hierfür anzuzeigen hat.