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§ 77 LBG - Nähere Regelung der Nebentätigkeit

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die zur Ausführung der §§ 72 bis 76 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann insbesondere bestimmt werden,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen;
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienste ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat;
  3. 3.
    ob und in welcher Höhe der Beamte ein Entgelt für die vom Dienstherrn gestattete Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material beim Ausüben einer Nebentätigkeit an den Dienstherrn zu entrichten hat; hierbei kann bestimmt werden, daß das Entgelt auch nach einem Hundertsatz der aus der Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen werden kann;
  4. 4.
    in welchen Fällen er Auskunft über seine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit zu erteilen und Vergütungen hierfür anzuzeigen hat.