§ 77 LBG - Nähere Regelung der Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die zur Ausführung der §§ 71a bis 76 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,
- 1.welche allgemein genehmigten Nebentätigkeiten dem Dienstherrn unter Angabe von Art und Umfang anzuzeigen sind,
- 2.ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienste ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
- 3.in welcher Höhe der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ein Entgelt zu entrichten hat,
- 4.in welcher Höhe rückständige Beträge aus abzuliefernden Vergütungen oder zu entrichtenden Nutzungsentgelten zu verzinsen sind.