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  • ab 01.05.2010 (außer Kraft)

§ 75 BremLBO 2009 - Vorbescheid (1)

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO 2009,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2130-d-1a

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

1Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 3Die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. 4§§ 68 bis 70, § 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.