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  • ab 01.05.2010 (außer Kraft)

§ 71 BremLBO 2009 - Verarbeitung personenbezogener Daten (1)

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO 2009,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2130-d-1a

Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).

(1) 1Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Durchführung der Verfahren nach §§ 63, 64, 74, 75 und 76, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 58, einschließlich der Erhebung von Gebühren, zur Führung des Baulastenverzeichnisses nach § 82 sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 83 die erforderlichen personenbezogenen Daten von den nach §§ 53 bis 56 am Bau verantwortlich Beteiligten, Grundstückseigentümern, Nachbarn, Baustoffproduzenten sowie sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu verarbeiten. 2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. 3§ 3 Absatz 3 und 4 des Bremischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) 1Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben werden. 2Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten abweichend von Satz 1 bei öffentlichen oder privaten Stellen erhoben werden.

(3) 1Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nur an Personen und Stellen zulässig, wenn

  1. 1.

    deren Beteiligung in einem Verfahren erforderlich ist,

  2. 2.

    diese die Daten zur Erfüllung von Aufgaben benötigen, die im öffentlichen Interesse liegen,

  3. 3.

    diese ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen,

  4. 4.

    diese im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen, diese Kenntnis nicht auf eine zumutbare andere Weise erhalten können und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

2Regelmäßige Datenübermittlungen sind nach den Nummern 1 und 2 zulässig unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlung, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten. 3Gesetzliche Übermittlungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zweck

  1. 1.

    der Datenerhebung in den verschiedenen Verfahren,

  2. 2.

    der Datenübermittlung unter Festlegung der zu übermittelnden Daten und der Empfänger,

  3. 3.

    regelmäßiger Datenübermittlungen unter Festlegung des Anlasses, der Empfänger und der zu übermittelnden Daten.