§ 66 BremLBO 2009 - Bautechnische Nachweise (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landesbauordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BremLBO 2009,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2130-d-1a
Außer Kraft am 1. Oktober 2018 durch § 88 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320). Zur weiteren Anwendung s. § 87 des Gesetzes vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320).
(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund § 84 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 84 Absatz 3 anderes bestimmt ist. 2Die Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) 1Bei
- 1.
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- 2.
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
muss der Standsicherheitsnachweis von einer Person erstellt sein, die in einer von der Ingenieurkammer Bremen zu führenden Liste eingetragen ist (Tragwerksplaner); Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen. 2Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Standsicherheitsnachweis von einem Tragwerksplaner nach Satz 1 erstellt werden.
(3) Der Standsicherheitsnachweis muss
- 1.
bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
- 2.
wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 3 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, bei
- a)
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- b)
Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen,
- c)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
bauaufsichtlich geprüft sein; das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
(4) Der Brandschutznachweis muss bei
- 1.
Sonderbauten,
- 2.
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 84 Absatz 1 Nummer 3,
- 3.
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
bauaufsichtlich geprüft sein.
(5) 1Außer in den Fällen der Absätze 3 und 4 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 67 bleibt unberührt. 2Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen.