Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 3 LVO zu § 22 LRKG - Abfindung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG)
Amtliche Abkürzung
LVO zu § 22 LRKG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2032-30-4

(1) § 1 gilt für die Hilfsbeamten und Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, § 2 für die Hilfskräfte des Justizvollziehungsdienstes entsprechend.

(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag an Stelle der Abfindung nach § 1 Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamte gewährt.