§ 3 LVO zu § 22 LRKG - Abfindung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LVO zu § 22 LRKG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-30-4
(1) § 1 gilt für die Hilfsbeamten und Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes, § 2 für die Hilfskräfte des Justizvollziehungsdienstes entsprechend.
(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag an Stelle der Abfindung nach § 1 Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Reisekostenrechts für Beamte gewährt.