§ 1 LVO zu § 22 LRKG - Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LVO zu § 22 LRKG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-30-4
(1) Die Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten Wegegelder (§ 35 Abs. 1 Nr. 9, § 37 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).
(2) Ziehen die Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes in Armensachen und bei Aufträgen des Gerichts Wegegelder ohne ihr Verschulden nicht ein, so werden ihnen die sonst bei den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder
- 1.in den Fällen des § 37 Abs. 5 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in voller Höhe,
- 2.in den übrigen Fällen zur Hälfte
aus der Landeskasse ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Gericht des eigenen oder ein Gericht eines anderen Landes das Armenrecht bewilligt oder den Auftrag erteilt hat. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.
(3) Decken die den Beamten des Gerichtsvollzieherdienstes nach Absatz 1 und 2 im Laufe eines Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Vergütungen ihre notwendigen Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht, so wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuss aus der Landeskasse gewährt.