§ 2 LVO zu § 22 LRKG - Abfindung der Beamten des Justizvollziehungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Abfindung der Beamten des Gerichtsvollzieher- und Justizvollziehungsdienstes bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten (LVO zu § 22 LRKG)
- Amtliche Abkürzung
- LVO zu § 22 LRKG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2032-30-4
(1) Die Beamten des Justizvollziehungsdienstes erhalten bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Reisekostenvergütung eine Entschädigung für die Fahrkosten und die sonstigen Mehraufwendungen.
(2) Beamte des Justizvollziehungsdienstes, die im Außendienst regelmäßig ihre privateigenen Kraftfahrzeuge benutzen, erhalten Wegstreckenentschädigung nach der Landesverordnung über die Entschädigung für Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden (LVO zu § 6 LRKG) vom 17. Januar 1967 (GVBl. S. 17, BS 2032-30-2) in der jeweils geltenden Fassung. Kann ein Beamter des Justizvollziehungsdienstes, der regelmäßig sein privateigenes Kraftfahrzeug im Außendienst einsetzt, dieses vorübergehend nicht benutzen, so werden ihm auf Antrag die durch den Außendienst entstandenen tatsächlichen Fahrkosten im Rahmen der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet.
(3) Die Beamten des Justizvollziehungsdienstes erhalten zur Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen sonstigen Mehraufwendungen eine Pauschvergütung in Höhe von monatlich
25,56 EUR, wenn sie mit voller Arbeitskraft,
12,78 EUR, wenn sie mit halber Arbeitskraft oder mehr und
6,39 EUR, wenn sie mit weniger als der halben Arbeitskraft
im Außendienst tätig sind. Dauert die Beschäftigung im Außendienst weniger als einen Monat, so wird die Pauschvergütung anteilig gewährt. Sie wird auch während des regelmäßigen Erholungsurlaubs, während einer Beurlaubung im Interesse des Landes und während einer Erkrankung bis zur Dauer eines Monats, längstens aber bis zu dem Tage gewährt, an dem sie aus anderen Gründen wegfallen würde.
(4) Die Abfindung nach Absatz 2 wird monatlich nachträglich, die Abfindung nach Absatz 3 monatlich im Voraus gezahlt. Die Auszahlungsanordnung erteilt der Direktor des Amtsgerichts. Die Abfindung nach Absatz 3 gilt als Aufwandsentschädigung.
(5) Soweit die Beamten des Justizvollziehungsdienstes für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten Wegegelder ansetzen können, sind die eingegangenen Beträge an die Landeskasse abzuliefern.