§ 233 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(2) 1Geldbußen werden auf Ersuchen der Bundesanstalt von den Gemeinden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 2In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Leistung einbehalten werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.