§ 233 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.
    die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich,
  2. 2.
    die für den Einzug des Beitrags zur Bundesanstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Einziehung der Beiträge zur Bundesanstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2Sie werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. 3Hat eine Dienststelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der Bundesanstalt von der von der Landesregierung bestimmten Behörde beigetrieben. 4In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden Leistung einbehalten werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen.

(3) Die notwendigen Auslagen trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde; diese ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.