§ 97 LDG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Das zuständige Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Das zuständige Gericht kann in dem Urteil das angefochtene Urteil aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis oder die Rechte als Ruhestandsbeamter nicht mehr bestehen.
(3) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann, falls dem Disziplinarverfahren eine Disziplinarklage (§ 61) zu Grunde liegt, Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 81) eingelegt und, falls dem Disziplinarverfahren eine Klage des Beamten (§ 72) zu Grunde liegt, die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (§ 86) beantragt werden.