§ 66 ZDG - Anrufung des Bundesdisziplinargerichts

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

(1) Gegen Disziplinarverfügungen der in § 61 Abs. 1 bezeichneten Disziplinarvorgesetzten und gegen Entscheidungen des Präsidenten des Bundesamtes nach § 65 Abs. 2 Satz 4 kann innerhalb zweier Wochen nach Zustellung oder Eröffnung die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt werden.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Bundesamtes einzureichen und zu begründen; die Antragsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufes der Antrag beim Bundesdisziplinargericht eingeht. Das Bundesdisziplinargericht kann mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß. Dem Bundesdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Bundesdisziplinargericht kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten, aufheben oder zugunsten des Dienstleistenden ändern. Es kann das Disziplinarverfahren mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, nach dem gesamten Verhalten des Dienstleistenden eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält. Die Entscheidung ist dem Dienstleistenden zuzustellen und dem Bundesdisziplinaranwalt mitzuteilen.

(3) Zuständig ist die Kammer des Bundesdisziplinargerichts, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt eines ihm als Dienstvergehen zur Last gelegten Verhaltens Dienst geleistet hat. Kommen danach mehrere Kammern in Betracht, so ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller zuletzt Dienst geleistet hat. Für die Besetzung der Kammer und das Verfahren gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Beamtenbeisitzers, der weder die Befähigung zum Richteramt haben noch die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen muß, ein Beisitzer tritt, der im Bezirk der zuständigen Kammer Zivildienst leistet. Das Bundesministerium der Justiz bestellt den Beisitzer für die Dauer seiner Zivildienstleistung auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(4) Die Fortführung des Verfahrens und die Sachentscheidung werden nicht dadurch berührt, daß das Dienstverhältnis des Dienstleistenden endet.