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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 57 LBesG LSA - Vermögenswirksame Leistungen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Amtliche Abkürzung
LBesG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2032.23

(1) Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter erhalten vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen den Anspruchsberechtigten Dienstbezüge oder Anwärtergrundbeträge zustehen und sie diese auch erhalten.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die oder der Anspruchsberechtigte die nach § 59 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, sowie für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(4) Die vermögenswirksamen Leistungen werden der oder dem Anspruchsberechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.