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§ 68 BerlHG - Finanz- und Wirtschaftskommissionen der Universitätsklinika

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Der Finanz- und Wirtschaftskommission der Freien Universität gehören an

  1. 1.
    vier Mitglieder des Senats, die für die Hochschulen, für das Gesundheitswesen, für Finanzen und für Inneres zuständig sind, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen vertreten lassen können,
  2. 2.
    vier vom Kuratorium zu bestimmende Beschäftigte des Universitätsklinikums, darunter mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Mitgliedergruppen entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4,
  3. 3.
    der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für den medizinischen Bereich und
  4. 4.
    vier Mitglieder des Abgeordnetenhauses, wobei die im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen entsprechend der Verteilung nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vertreten sein sollen, jedoch die nicht den Senat stellenden Fraktionen mit mindestens einem Mitglied.

Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 4 und ein Vertreter oder eine Vertreterin je Mitglied werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

(2) Der Finanz- und Wirtschaftskommission der Humboldt-Universität gehören an

  1. 1.
    fünf Mitglieder des Senats von Berlin, die für die Hochschulen, für das Gesundheitswesen, für das Bau- und Wohnungswesen, für Finanzen und für Inneres zuständig sind, die sich durch Beauftragte ihrer Verwaltungen vertreten lassen können,
  2. 2.
    jeweils drei vom Kuratorium zu bestimmende Beschäftigte an den Standorten des Universitätsklinikums Charité und des Virchow-Klinikums,
  3. 3.
    der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für den medizinischen Bereich und
  4. 4.
    fünf Mitglieder des Abgeordnetenhauses, wobei die im Abgeordnetenhaus vertretenen Fraktionen entsprechend der Verteilung nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vertreten sein sollen, jedoch die nicht den Senat stellenden Fraktionen mit mindestens einem Mitglied.

Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nr. 4 und ein Vertreter oder eine Vertreterin je Mitglied werden vom Abgeordnetenhaus für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglieder der Bezirksämter an den jeweiligen Klinikumsstandorten gehören den jeweiligen Finanz- und Wirtschaftskommissionen mit beratender Stimme an.

(4) Die Finanz- und Wirtschaftskommission ist zuständig für

  1. 1.
    die Feststellung des Wirtschaftsplans,
  2. 2.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Klinikumsvorstands,
  3. 3.
    die Auflösung von Rücklagen des Universitätsklinikums und
  4. 4.
    die Beratung der Baudienststellen bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen.

Im Übrigen berät sie das Kuratorium in allen die Universitätsklinika betreffenden nichtakademischen Angelegenheiten.

(5) Die Finanz- und Wirtschaftskommission der Humboldt-Universität hat neben den Aufgaben gemäß Absatz 4 die Verpflichtung, bis zur Eingliederung des Virchow-Klinikums an das Universitätsklinikum Charité gemäß § 2 Abs. 5 des Universitätsmedizingesetzes vom 3. Januar 1995 (GVBl. S. 1) für

  1. 1.
    eine zwischen den beiden Universitätsklinika abgestimmte Stellen-, Personal- und Investitionsplanung,
  2. 2.
    die Herstellung einer gemeinsamen Organisation beider Klinika mit abgestimmten Schwerpunkten in Lehre, Forschung und Krankenversorgung,
  3. 3.
    die Fortführung der Erneuerung beider Standorte und
  4. 4.
    die Vorbereitung der Entscheidungen gemäß § 2 Abs. 5 des Universitätsmedizingesetzes

zu sorgen. Sie sichert die Entwicklung des Universitätsklinikums Charité und des Virchow-Klinikums zu einem Klinikum mit gleichwertigen Standorten in den Bezirken Mitte und Wedding unter Berücksichtigung der notwendigen Schwerpunktbildung in Forschung, Lehre und Krankenversorgung.

(6) Der Klinikumsvorstand bedarf in Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten der vorherigen Zustimmung der Finanz- und Wirtschaftskommission

  1. 1.
    zum Abschluss besonders bedeutsamer Verträge, zum Verzicht auf Ansprüche und zum Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte der Verwaltung handelt,
  2. 2.
    zu Mehraufwendungen gegenüber dem Erfolgsplan, die weder durch Minderaufwendungen an anderer Stelle des Erfolgsplans noch durch Mehrerträge, soweit aus diesen nicht Verluste aus Vorjahren zu decken sind, ausgeglichen werden können,
  3. 3.
    zu Änderungen der Zweckbestimmung von Ausgaben im Finanzplan,
  4. 4.
    zu Mehrausgaben gegenüber dem Finanzplan, die nicht durch Minderausgaben an anderer Stelle des Finanzplans ausgeglichen werden können.

(7) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans ausgleichsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat der Klinikumsvorstand der Finanz- und Wirtschaftskommission unverzüglich Bericht zu erstatten. In diesem Fall sind geeignete Maßnahmen mit dem Ziel des Ausgleichs von Aufwendungen und Erträgen zu treffen.

(8) Den Vorsitz in der Finanz- und Wirtschaftskommission führt das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats. Der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin, der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin, der Dekan oder die Dekanin und der Krankenpflegedirektor oder die Krankenpflegedirektorin des Universitätsklinikums nehmen für den Klinikumsvorstand an den Sitzungen mit Rede- und Antragsrecht teil, ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalvertretung mit Rederecht. In Angelegenheiten der Lehre erhält ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studenten und Studentinnen Rede- und Antragsrecht.