Art. 70 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag tritt in der Regel am Sitz der Landesregierung zusammen. Er bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Tagungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Abgeordneten oder die Landesregierung es verlangt.