§ 27 ThürKO - Zusammensetzung der Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
(1) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschussmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zu Grunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Gemeinderatsmitglieder, die aus eigener Stärke kein Stimmrecht in einem Ausschuss erreichen, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuss gesondert durchzuführen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Satz 2 vertretenden Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt. Das nähere Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien ist in der Hauptsatzung einheitlich zu regeln.
(2) Die auf die Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse entfallenden Sitze sind gemäß deren bindenden Vorschlag durch Beschluss des Gemeinderats mit Gemeinderatsmitgliedern zu besetzen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so ist die Stellvertretung durch ein anderes Gemeinderatsmitglied zulässig. Eine Abberufung eines Ausschussmitglieds kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Ausschussmitglied
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seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
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seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(3) Während der Amtszeit in dem Gemeinderat eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse sind auszugleichen. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss.
(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter; werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen. Der Vorsitzende kann aus dieser Funktion von dem jeweiligen Ausschuss abberufen werden. § 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse neben den Gemeinderatsmitgliedern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen. Diese haben beratende Aufgaben.
(6) Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.