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§ 27 ThürKO - Zusammensetzung der Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Ausschüsse bestehen aus dem Bürgermeister und den weiteren Ausschußmitgliedern. Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuß beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuß. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschußsitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder nach § 23 Abs. 3, so kann jedes Gemeinderatsmitglied mindestens die Zuweisung eines Sitzes in einem Ausschuß verlangen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Gemeinderatsmitglieder, die aus eigener Stärke keinen Ausschußsitz erreichen, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen. Haben dabei mehrere Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet die höhere Stimmenzahl, die bei den Wahlen zum Gemeinderat erlangt wurde, bei Stimmengleichheit das Los; der Losentscheid ist für jeden Ausschuß gesondert durchzuführen. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse bleibt die Zugehörigkeit des Bürgermeisters oder des ihn nach Satz 2 vertretenden Beigeordneten zu einer Fraktion, Partei oder Wählergruppe unberücksichtigt.

(2) Die auf die Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse entfallenden Sitze sind gemäß deren bindenden Vorschlag durch Beschluß des Gemeinderats mit Gemeinderatsmitgliedern zu besetzen. Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so ist die Stellvertretung durch ein anderes Gemeinderatsmitglied zulässig. Eine Abberufung eines Ausschußmitglieds kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Ausschußmitglied

  1. 1.
    seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat oder
  2. 2.
    seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(3) Während der Amtszeit in dem Gemeinderat eintretende Änderungen der Stärkeverhältnisse der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse sind auszugleichen. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluß aus, so verliert er seinen Sitz im Ausschuß.

(4) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende kann aus dieser Funktion von dem jeweiligen Ausschuß abberufen werden. § 26 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse neben den Gemeinderatsmitgliedern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen. Diese haben beratende Aufgaben.

(6) Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.