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§ 60 HSG LSA - Bildung von Mitgliedergruppen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Gruppe

  1. 1.
    die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen),
  2. 2.
    die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, die Doktoranden und Doktorandinnen nach Maßgabe der Grundordnung, soweit sie nicht Studierende sind,
  3. 3.
    die Studierenden,
  4. 4.
    die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52.