§ 60 HSG LSA - Bildung von Mitgliedergruppen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
Für die Vertretung in Gremien bilden grundsätzlich je eine Gruppe
- 1.
die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Universitätsdozenten und Universitätsdozentinnen),
- 2.
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, die Doktoranden und Doktorandinnen nach Maßgabe der Grundordnung, soweit sie nicht Studierende sind,
- 3.
die Studierenden,
- 4.
die sonstigen hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52.