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§ 55 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

Für Schiedsstellen, die nach § 2 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze geltenden Fassung besetzt sind, finden die §§ 2, 11a, 11b, 14, 32 Abs. 2 Satz 1 und § 34d Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen und anderer Gesetze geltenden Fassung für die Dauer der Besetzung der Schiedsstelle mit mehr als einer Schiedsperson Anwendung.