§ 55 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Sind die Schiedspersonen einer Schiedsstelle vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 15. April 1998 (GVBl. LSA S. 179) von der Gemeindevertretung oder dem Gemeinschaftsausschuss gewählt worden, so richtet sich die Besetzung der Schiedsstelle für die Dauer der Amtszeit (§ 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2) nach § 2 Abs. 2 in der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung.
(2) Mit dem vorzeitigen Ende der Amtszeit der Schiedsperson einer Schiedsstelle, deren Besetzung sich nach § 2 Abs. 2 in der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden geltenden Fassung richtet, endet auch die Amtszeit der weiteren Schiedspersonen der Schiedsstelle vorzeitig. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.