§ 28 HeilBerG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
(1) Die Weiterbildung in Gebieten und Teilgebieten wird unter Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen tierärztliche Kliniken, in zugelassenen Instituten oder anderen Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn der Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet ist. Sie kann dem Kammerangehörigen nur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung er führt, sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden.
(3) Die Ermächtigung eines Kammerangehörigen zur Weiterbildung nach § 28 Abs. 2 kann auf den zeitlichen Umfang begrenzt werden, in dem an der zugelassenen Weiterbildungsstätte die an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung erfüllt werden können.
(4) Der ermächtigte Kammerangehörige ist verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung hat er in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen.
(5) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Kammerangehörigen an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung.