§ 39 BremHG - Rückmeldung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Der Student muss sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule zurückmelden; § 37 gilt entsprechend. Hat der Student sich nicht zurückgemeldet oder ist die Rückmeldung versagt worden, ruhen mit Ablauf der Rückmeldefrist seine Mitgliedschaftsrechte.