Versionsverlauf


  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2013/2014 - Kassenkredite

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2013/2014,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-82

1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von acht Prozent des in § 1 festgestellten Betrages sowie für die Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 5 Satz 6 aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht.