§ 13 HG 2013/2014 - Kreditaufnahme und -tilgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Haushaltsgesetz 2013/2014)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2013/2014,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-82
(1) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vorgesehenen Kredite aufzunehmen. 2Die Kreditaufnahme erfolgt grundsätzlich in Euro. 3In anderen Währungen ist die Kreditaufnahme nur in Verbindung mit einem Währungssicherungsgeschäft zulässig.
(2) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die im Städtebau (Einzelplan 09) gewährten Vorauszahlungen des Bundes, soweit sie in Darlehen umgewandelt werden, als Kredit anzunehmen. 2Soweit der Bund im Laufe der Haushaltsjahre 2013 und 2014 über die im Haushaltsplan vorgesehenen Beträge hinaus weitere Mittel für den Wohnungsbau und Städtebau (Einzelplan 09) als Kredit zur Verfügung stellt, darf das Ministerium der Finanzen auch diese Mittel annehmen.
(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(4) 1Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 benötigt werden. 2Zur Begrenzung der Neuverschuldung können Rücklagen aufgelöst werden.
(5) 1Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen und zusätzliche Tilgungsausgaben aus kurzfristigen Krediten zu leisten. 2Die Kreditermächtigungen nach Abs. 1 bis 3 erhöhen sich entsprechend; dies gilt auch, wenn kurzfristige Kredite, die für den Ausgleich des vorangegangenen Haushalts erforderlich sind, im laufenden Kalenderjahr aufgenommen und getilgt werden. 3Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierungen Vereinbarungen zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie zur Optimierung der Kreditkonditionen (Derivate) für bestehende Schulden, die laufende Kreditaufnahme des Haushaltsjahres sowie für Anschlussfinanzierungen von Krediten zu treffen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren fällig werden. 4Der Bezug eines Derivatgeschäftes auf mehrere Kreditgeschäfte ist zulässig. 5Das Nominalvolumen aller ausstehenden Derivate darf den Gesamtbestand an Kreditmarktschulden am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. 6Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen.
(6) Die Inanspruchnahme der nach § 18 Abs. 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung fortgeltenden Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten wird auf jährlich 500 Millionen Euro begrenzt.