§ 2 GVEntschVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
- Amtliche Abkürzung
- GVEntschVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr | auf |
---|---|
2001 | 65,8 vom Hundert |
2002 | 51,6 vom Hundert |
2003 | 49,0 vom Hundert |
2004 | 48,1 vom Hundert |
2005 | 47,6 vom Hundert |
2006 | 48,6 vom Hundert |
2007 | 47,3 vom Hundert |
2008 | 46,9 vom Hundert |
2009 | 46,1 vom Hundert. |
(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.