§ 2 GVEntschVO

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Amtliche Abkürzung
GVEntschVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:

Für das Jahrauf
200165,8 vom Hundert
200251,6 vom Hundert
200349,0 vom Hundert
200448,1 vom Hundert
200547,6 vom Hundert
200648,6 vom Hundert
200747,3 vom Hundert
200846,9 vom Hundert
200946,1 vom Hundert.

(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.